Rechnungsvordruck für Privatpersonen: private Rechnung erstellen


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Als Privatperson ist es nicht immer zwingend notwendig, eine Rechnung für erbrachte Dienstleistungen und Services auszustellen. Dennoch bestehen viele Geschäftspartner darauf. Um die Erstellung zu erleichtern bietet unser Onlinegenerator die Möglichkeit, eine entsprechende Rechnung im Handumdrehen und ohne viel Aufwand zu erstellen und anschließend bequem via Word oder Excel zu downloaden, speichern und entsprechend auszudrucken.

 

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Die private Rechnung – Was ist sie und wann wird sie benötigt?

Werden Waren privat verkauft oder ein „Freundschaftsdienst“ geleistet, kann dies in einer entsprechenden Privatrechnung abgerechnet werden. Dabei ist die Erstellung einer solchen Rechnung keine Pflicht, wird aber vom Käufer oder Geschäftspartner oft verlangt.
Somit lassen sich auch private Verkäufe und Ausführung von Dienstleistungen einfach und sicher belegen und sichern beide Parteien ab.

Was gilt es zu beachten und welche Besonderheiten gibt es?

Wir eine Privatrechnung gestellt, so kann diese ohne Steuern geschehen. Dies bedeutet, dass die Deklarierung der Umsatzsteuer nicht zwingend notwendig ist. So können Beträge bis 730 Euro im Jahr steuerfrei abgeführt werden.
Diese Regelung gilt aber nur so lange, wie der Freibetrag von 730 Euro nicht überschritten wird und das Gesamteinkommen aus Nebenverdiensten – zu dem auch Privatverkäufe zählen – eine summe von 12.000 Euro nicht überschreitet.
Private Rechnung erstellenIst die Summe aus Einkommen und Nebenverdienst höher muss eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Auch bei dieser wird der Freibetrag berücksichtigt und wird entsprechend abgezogen.

Das die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird ist für die Rechnung und den Rechnungssteller selbst sehr wichtig. Taucht sie auf, wird sie automatisch zu Schuld beim Finanzamt.
Sollte der Geschäftspartner mit der fehlenden Umsatzsteuer ein Problem sehen, so reicht ein entsprechender Hinweis, dass es sich um einen Privatkauf handelt und dieser entsprechend einer Befreiung von der Umsatzsteuer unterliegt.

Was muss in die Privatrechnung?

Wie für alle Rechnungen gelten auch bei der Privatrechnung Pflichtangaben, die aus rechtlicher Sicht angegeben werden müssen, um einen entsprechend konformen Kaufvertrag zu erhalten. Mit den folgenden Angaben ist man hierbei auf der sicheren Seite und kann die Rechnung auch später zur Vorlage beim Finanzamt nutzen.

Diese sind:

  1. Der Name und die Anschrift der Privatperson, die die Ware bzw. die Dienstleistung stellt
  2. Der Name des Kunden bzw. der Firma sowie die Anschrift
  3. Das Datum der Ausstellung der betreffenden Rechnung
  4. Der Zeitraum der Leistung bzw. der Zeitraum des stattgefundenen/stattfindenden Verkauf
  5. Der Umfang bzw. die Menge der erbrachten Leistung oder der Ware nebst entsprechender Beschreibung
  6. Der Hinweis, dass es sich um einen Privatkauf bzw. um eine private Dienstleistung handelt

Durch die Deklaration „Privatrechnung“ wird verdeutlicht, dass keine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer ausgegeben wird. Um dies zusätzlich bindend zu untermauern, können am Ende der Rechnung entsprechende Hinweise, angelehnt an die Kleinunternehmerregelung eingefügt werden.
Dabei reicht der einfache Zusatz, dass es sich um eine umsatzfreie Rechnung nach Kleinunternehmerregelung handelt. Wenn gewünscht kann dazu der entsprechende Paragraph (§6 Abs. 1 Z 27 UStG) angefügt werden.

Wann wird eine entsprechende Rechnungsvorlage für eine Privatkauf benötigt?

Wie bereits erwähnt, besteht bei einem Privatkauf oder einer entsprechenden Dienstleistung keine Pflicht, eine entsprechende Rechnung zu erstellen. Es ist jedoch sinnvoll, es dennoch zu tun.
Denn durch die Rechnung existiert ein entsprechender Beleg, der in vielerlei Hinsicht nutzbar ist.

Zum einen verlangen Geschäftspartner – egal ob selbst privater Käufer oder Firmenkunde – eine Rechnung. Diese belegt den entsprechenden Erwerb der Ware bzw. die Nutzung einer entsprechenden Dienstleistung und kann später beim Finanzamt geltend gemacht werden. Zudem kann sich der Kunde so absichern, sollte die Dienstleistung nicht entsprechend der Vereinbarungen laut Rechnung erfüllt worden sein oder die Ware entspricht nicht dem auf der Rechnung beschriebenen Kauf.

Der private Verkäufer selbst profitiert ebenfalls von der Rechnungserstellung. Denn diese belegt seine Leistungen und die Aushändigung der Ware. Zudem kann darauf ein genaues Datum festgelegt werden, bis wann die Zahlung der entsprechenden Leistung zu erfolgen hat. Wird diese nicht geleistet, hat der private Verkäufer bzw. Dienstleister entsprechend den Beleg in der Hand, um zu mahnen oder im Ernstfall weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

Zudem wird auch bei der Einkommenssteuererklärung des Privatverkäufers ggf. der Beleg nötig. Das Finanzamt prüft dabei, inwiefern sich Verkäufe dieser Art als Nebeneinkommen anrechnen und welche Rückerstattungen oder auch Nachzahlungen fällig werden.