Eine Rechnungskorrektur ist die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV. Sie ist möglich, wenn Pflichtangaben fehlen oder unzutreffend sind.
Sie übermitteln Ihrem Kunden nur die fehlenden oder falschen Details mit eindeutigem Bezug auf die Originalrechnung. Alternativ stornieren Sie die Rechnung mit einer Stornorechnung und stellen eine neue aus.
Was ist eine Rechnungskorrektur?
Mit einer Rechnungskorrektur als eigenem Dokument beheben Sie Fehler aus der Rechnungserstellung. Die Begriffe Rechnungskorrektur, Rechnungsberichtigung und Korrekturrechnung meinen im Alltag dasselbe Vorgehen.
Die Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 5 UStDV
Nach § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG oder § 14a UStG enthält oder wenn Inhalte darin unzutreffend sind.
Für das Korrekturdokument gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für eine Rechnung nach § 14 UStG. Es muss sich spezifisch und eindeutig auf die Originalrechnung beziehen. Diese Bezugnahme liegt in der Regel vor, wenn es die Nummer der Originalrechnung nennt.
Wer die Rechnung berichtigen darf
Korrigieren können grundsätzlich nur Sie als Rechnungsaussteller. Auch wenn Sie einen Dritten mit der Rechnungsstellung beauftragt haben, können Sie die Fehler selbst beheben. Eine Gutschrift korrigiert dagegen Ihr Kunde: Bei der Gutschrift stellt er die Rechnung aus.
Der Rechnungsempfänger kann den Inhalt nicht mit rechtlicher Wirkung ändern und die Steuer nicht selbst ausweisen. Er kann aber im eigenen Interesse eine Rechnungsberichtigung verlangen, wenn sonst sein Vorsteuerabzug gefährdet wäre.
Berichtigen oder stornieren
Sie können einzelne Details berichtigen oder die Rechnung durch eine neue ersetzen. Das Gesetz spricht von der Berichtigung, die Finanzverwaltung erwähnt auch die „Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung“.
Korrekturrechnung mit den geänderten Details
Die Korrekturrechnung enthält nur die fehlenden oder unzutreffenden Details. Alle übrigen Rechnungsangaben bleiben bestehen. Eine neue Rechnungsnummer braucht sie nicht. Eine Pflicht zur Rückgabe der Originalrechnung gibt es ebenfalls nicht.
Stornorechnung und neue Rechnung
Wenn Sie die Rechnung stornieren, stellen Sie eine neue aus, die sie ersetzt. „Stornorechnung“ ist eine Bezeichnung aus der Praxis.
Welcher Weg passt?
Über die übersichtlichere Vorgehensweise entscheidet der Umfang der Änderungen. Bei wenigen Fehlern bleibt die Korrekturrechnung kurz. Bei vielen geänderten Positionen kann eine vollständige neue Rechnung nach einer Stornorechnung klarer sein.
Rechnungskorrektur richtig erstellen: Schritt für Schritt
Schritt 1: Suchen Sie die Fehler in der Originalrechnung und bestimmen Sie die Art des Fehlers. Für zu hoch oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer gelten zusätzlich die Regeln des § 14c UStG.
Schritt 2: Entscheiden Sie, ob eine Korrekturrechnung genügt oder ob Sie die Rechnung ersetzen. Bei der Vorgehensweise mit Stornorechnung kommt eine neue Rechnung mit eigener Rechnungsnummer hinzu.
Schritt 3: Stellen Sie den Bezug her. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der ursprünglichen Rechnung machen den Verweis eindeutig.
Schritt 4: Erstellen Sie die Rechnungskorrektur mit allen Anforderungen einer Rechnung, etwa mit Ihrem Namen, Ihrer Steuernummer und dem Ausstellungsdatum. Eine formlose Nachricht ohne diese Pflichtangaben genügt nicht.
Schritt 5: Übermitteln Sie Ihrem Kunden das Korrekturdokument. Wenn Sie eine Storno-Rechnung erstellen, erhält er sie zusammen mit der neuen Rechnung.
Stornorechnung für die Rechnungskorrektur: so gehen Sie vor
Beim Vorgehen mit Stornorechnung ersetzen Sie die fehlerhafte Rechnung durch eine neu ausgestellte. Auch der Weg über die Stornorechnung kann beim Vorsteuerabzug zurückwirken (UStAE 15.2a Abs. 7 Satz 5 mit Verweis auf den Bundesfinanzhof, 22.01.2020, XI R 10/17).
Storno-Rechnung erstellen
Sie brauchen dafür zwei Dokumente: die Stornorechnung mit Bezug auf die Originalrechnung und die neue Rechnung ohne die bisherigen Fehler.
Hat die Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer?
Beim Weg über die Stornorechnung braucht die ersetzende neue Rechnung eine eigene fortlaufende Rechnungsnummer. Für ein reines Berichtigungsdokument verlangt die Finanzverwaltung dagegen keine neue. Mehr dazu im Beitrag zu den Anforderungen an die fortlaufende Rechnungsnummer.
Fehler in den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Das Gesetz nennt zehn Pflichtangaben für eine Rechnung. Fehlt einer dieser Punkte oder ist er falsch, kann die Rechnung berichtigt werden. Ausführlich erklärt sie unser Ratgeber zu den Pflichtangaben einer Rechnung.
- vollständiger Name und vollständige Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden
- Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende und einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
- der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
- der für die einzelnen Steuersätze und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettobetrag sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung
- der Steuersatz und der Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung
- in bestimmten Fällen ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht Ihres Kunden
- bei Gutschriften der Vermerk „Gutschrift“
Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV müssen Sie nur berichtigen, soweit diese Vorschrift die betreffenden Punkte verlangt.
Fehlende Umsatzsteuer-ID
Eine fehlende Umsatzsteuer-ID ist bei einer Inlandsrechnung mit Ihrer Steuernummer kein Mangel. Eines von beiden genügt. Fehlen beide, fehlt eine Pflichtangabe. Dann können Sie die Rechnung berichtigen.
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehören die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten auf die Rechnung (§ 14a Abs. 3 UStG). Das Fehlen einer davon ist ebenfalls ein behebbarer Fehler (§ 31 Abs. 5 UStDV).
Tippfehler in Name, Anschrift oder Rechnungsnummer
Ein Tippfehler kann ein Detail unzutreffend machen, etwa ein falsch geschriebener Firmenname oder ein Zahlendreher in der Rechnungsnummer. Sie beheben den Fehler mit einer Korrekturrechnung, die nur den geänderten Punkt nennt. Kleine Schreibfehler in Name oder Adresse gefährden den Vorsteuerabzug nicht, solange die Beteiligten eindeutig erkennbar sind.
Falscher Steuersatz oder falscher Betrag
Ein falscher Satz führt zu einem falschen Steuerbetrag. Bei Fehlern im Steuerbetrag oder Rechnungsbetrag unterscheiden die Regeln zwischen zu viel und zu wenig ausgewiesener Steuer; bei zu viel zählt auch, ob Ihr Kunde die Beträge schon gezahlt hat.
Falsch oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer
Zu hoher Steuerbetrag
Weisen Sie einen zu hohen Betrag an Umsatzsteuer aus, schulden Sie auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Die Rechnungskorrektur wirkt nicht zurück. Sie gilt für den Zeitraum, in dem Sie Ihrem Kunden die berichtigte Rechnung erteilen.
Senkt die Rechnungskorrektur einen bezahlten Betrag? Dann mindern Sie die Steuer erst nach der Rückzahlung an Ihren Kunden. Ihm muss eine hinreichend bestimmte schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen. Das kann ein eigenes Schreiben sein.
Steuer ohne Berechtigung ausgewiesen
Ohne Berechtigung ausgewiesene Umsatzsteuer schulden Sie in Höhe des ausgewiesenen Betrags (§ 14c Abs. 2 UStG). Beheben lässt sich der Fehler nur, wenn Ihr Kunde keine Vorsteuer abgezogen oder sie zurückgezahlt hat. Dafür stellen Sie beim Finanzamt einen gesonderten schriftlichen Antrag; berichtigt wird erst, wenn das Finanzamt zugestimmt hat.
Zu niedriger Steuerbetrag
Ihr Kunde kann die Differenz einer zu niedrig ausgewiesenen Steuer erst als Vorsteuer abziehen, wenn er eine Rechnung mit dem zutreffenden Betrag der Steuer hat.
Wann das Finanzamt eine rückwirkende Rechnungskorrektur anerkennt
Die Rückwirkung einer Rechnungskorrektur entscheidet beim Kunden über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Das Finanzamt erkennt die Rückwirkung unabhängig davon an, ob sie für den Kunden vorteilhaft oder nachteilig ist.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs von 2016
Mit Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert. Danach wirkt eine Rechnungskorrektur nach § 31 Abs. 5 UStDV auf den Zeitpunkt der ersten Ausstellung zurück. Die Finanzverwaltung folgt dem.
Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Kunden, zur Leistungsbeschreibung, zum Nettobetrag und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Diese Angaben dürfen nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden gleichstehen. Dann wirkt die Korrektur immer zurück.
Korrektur und Vorlage der Rechnung sind bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Für Einzelheiten verweist UStAE 15.2a Abs. 7 auf ein BMF-Schreiben vom 18.09.2020.
Korrektur nach einer Betriebsprüfung
Im entschiedenen Fall versagte das Finanzamt einem Dentallabor nach einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung, weil die Art der Leistung nicht genau genug bezeichnet war.
Auf den Rechnungen standen etwa nur „Beraterhonorar“ oder „allgemeine wirtschaftliche Beratung“. Im Klageverfahren legte das Labor im Januar 2013 berichtigte Rechnungen ohne diesen Fehler vor. Der Bundesfinanzhof ließ die Rechnungskorrektur zurückwirken.
Wann keine Rückwirkung gilt
Bei zu hoch ausgewiesener Steuer gibt es keine Rückwirkung. Beim Vorsteuerabzug entfällt sie unter anderem, wenn Sie eine Rechnung ohne inländische Umsatzsteuer ausgestellt haben, weil Sie von einer Leistung im Ausland ausgegangen sind. Dasselbe gilt für bestimmte Rechnungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. In diesen beiden Fällen gilt der Vorsteuerabzug erst ab Korrektur und Übermittlung an den Kunden.
Die Berichtigung selbst gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung (§ 14 Abs. 4 letzter Satz UStG).
Wann Sie keine Rechnungskorrektur brauchen
Ändert sich der Nettobetrag nachträglich durch Rabatt, Skonto oder Rückgängigmachung einer Leistung, ist keine Rechnungsberichtigung nötig. Sie berichtigen dann die geschuldete Steuer und Ihr Kunde seinen Vorsteuerabzug für den Zeitraum der Änderung (§ 17 Abs. 1 UStG).
Das geschieht in der Regel in der Umsatzsteuervoranmeldung dieses Zeitraums. Das folgende Rechenbeispiel mit fiktiven Zahlen zeigt den Vorgang bei einem Rabatt von 120 Euro netto.
| Rechenbeispiel mit fiktiven Zahlen | Betrag |
|---|---|
| Nettobetrag der Originalrechnung | 1.200,00 Euro |
| Umsatzsteuer 19 % | 228,00 Euro |
| Bruttobetrag | 1.428,00 Euro |
| Nachträglicher Nettorabatt | 120 Euro |
| Neuer Nettobetrag | 1.080,00 Euro |
| Neue Umsatzsteuer | 205,20 Euro |
| Differenz bei der Umsatzsteuer | 22,80 Euro |
Die Originalrechnung und ihr Rechnungsbetrag bleiben unverändert. Um den Betrag von 22,80 Euro mindern Sie die Steuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum der Änderung; Ihr Kunde kürzt entsprechend seinen Vorsteuerabzug.
§ 17 Abs. 4 UStG verlangt einen Beleg über die Verteilung der Änderung, wenn etwa ein Jahresbonus die Nettobeträge mehrerer Leistungen gemeinsam ändert, für die unterschiedliche Steuersätze gelten. Er muss keine Rechnung sein.
Änderungen im Leistungsumfang
Anders bei einem geänderten Leistungsumfang: Hier ist grundsätzlich eine Rechnungsberichtigung nötig. Das gilt jedenfalls für die Leistungsbeschreibung.
Rechnungskorrektur oder Gutschrift: worin liegt der Unterschied?
Der Unterschied liegt beim Aussteller. Eine Rechnungskorrektur stellen Sie aus. Eine Gutschrift im Sinn des Umsatzsteuergesetzes stellt Ihr Kunde nach vorheriger Vereinbarung aus. Er übernimmt damit die Funktion des Rechnungsausstellers. Die Gutschrift trägt den Vermerk „Gutschrift“.
Die kaufmännische Gutschrift meint umgangssprachlich etwas anderes. Allein der Begriff „Gutschrift“ führt ohne Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn nicht zur Anwendung von § 14c UStG.
Tipp: Bezeichnen Sie Korrekturen eindeutig als Rechnungskorrektur oder Stornorechnung, damit niemand sie mit Gutschriften im Sinne des Gesetzes verwechselt. Vorgeschrieben ist diese Bezeichnung nicht.
Rechnungskorrektur bei einer E-Rechnung
Ist die Originalrechnung eine E-Rechnung, muss auch die Rechnungskorrektur in der für E-Rechnungen vorgeschriebenen Form erfolgen. Eine gewöhnliche E-Mail-Nachricht mit den richtigen Daten reicht dann nicht.
Die Pflicht zur E-Rechnung betrifft grundsätzlich die Rechnungsstellung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn beide im Inland ansässig sind und der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Wo für den Umsatz keine E-Rechnung vorgeschrieben ist (etwa nach den Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG), darf die Korrektur ohne E-Rechnung erfolgen.
Originalrechnung und Korrektur in der Buchhaltung aufbewahren
Buchhalterisch bleibt die ausgestellte Rechnung bestehen. Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Überschreiben oder löschen Sie die alte Version deshalb nicht, auch nicht in einer Buchhaltungssoftware. Ergänzen Sie stattdessen einen eigenen Beleg.
Das Korrekturdokument muss die Anforderungen an eine Rechnung erfüllen. Buchhalterisch gehören deshalb beide Versionen zusammen: Bewahren Sie sie ab dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung acht Jahre in Ihrer Buchhaltung auf (§ 14b Abs. 1 UStG).
Tipp: Legen Sie Korrekturrechnung oder Stornorechnung in der Buchhaltung direkt zur Originalrechnung, in einer Buchhaltungssoftware ebenso. Bei einer Prüfung finden Sie den Vorgang dann an einer Stelle.
Muster für eine Rechnungskorrektur
Das folgende fiktive Muster zeigt eine Rechnungskorrektur, die zwei Fehler behebt; Platzhalter stehen in eckigen Klammern. Die Beträge ändern sich nicht. Übernehmen Sie als Vorlage nur den Aufbau.
Absender: [Ihr Name, Ihre Adresse], Steuernummer: [Steuernummer]. Empfänger: [Name und Adresse des Kunden]. Datum: [Datum].
Betreff: Rechnungskorrektur zu Rechnung Nr. 1234 vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren, wir korrigieren unsere Rechnung Nr. 1234 vom [Datum] wie folgt:
| Position | bisher | richtig |
|---|---|---|
| Name des Kunden | [bisheriger Name] | [richtiger Name] |
| Leistungszeitraum | [bisheriger Zeitraum] | [richtiger Zeitraum] |
Alle übrigen Rechnungsangaben gelten unverändert. Mit freundlichen Grüßen, [Name]
Die Betreffzeile „Rechnungskorrektur zu Rechnung Nr. 1234“ kennzeichnet das Dokument als Rechnungskorrektur. Zugleich erfüllt sie über die Nummer der Originalrechnung die Funktion der Bezugnahme, die in der Regel genügt.
Für den Weg über die Stornorechnung brauchen Sie eine neue Rechnung; eine Vorlage zur Rechnungserstellung finden Sie im Online-Editor.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine Rechnungskorrektur erlaubt?
Ja. § 31 Abs. 5 UStDV sieht die Rechnungskorrektur ausdrücklich vor, wenn Rechnungsangaben fehlen oder unzutreffend sind. Korrigieren dürfen nur Sie als Rechnungsaussteller.
Wie lange lässt sich eine Rechnung rückwirkend korrigieren?
Für den Vorsteuerabzug ist das bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Die Korrektur wirkt zurück, wenn die Mindestinhalte vorlagen. Bei zu hoch ausgewiesener Steuer wirkt die Korrektur nicht zurück.
Muss der Kunde die Originalrechnung zurückschicken?
Nein. Die Originalrechnung bleibt in der Buchhaltung Ihres Kunden, das Korrekturdokument kommt als eigener Beleg hinzu.
Kann der Kunde die Rechnung selbst ändern?
Nein, das kann nur der Aussteller. Der Rechnungsempfänger kann aber in seinem Interesse eine Rechnungsberichtigung verlangen, weil er für den Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung braucht.
Was gilt, wenn die Rechnung schon bezahlt ist?
Bei zu hoch ausgewiesener Steuer berichtigen Sie den Mehrbetrag erst nach Rückzahlung eines zu viel gezahlten Betrags. Für andere Fehler knüpft § 31 Abs. 5 UStDV die Korrektur nicht an die Zahlung.
Was gehört in eine Stornorechnung?
Wenn Sie eine Rechnung stornieren, nennen Sie in der Stornorechnung Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der Originalrechnung, damit die Zuordnung eindeutig ist. Die ersetzende neue Rechnung enthält alle Pflichtangaben und eine eigene fortlaufende Rechnungsnummer.
Fazit
Eine Rechnungskorrektur nach § 31 Abs. 5 UStDV behebt Fehler in einzelnen Rechnungsangaben und wirkt beim Vorsteuerabzug grundsätzlich zurück, wenn die ursprüngliche Rechnung die Mindestinhalte enthielt.
Das praktische Fazit: Bestimmen Sie zuerst die Art des Fehlers und berichtigen Sie nur Fehlendes oder Falsches. Nach einem nachträglichen Rabatt oder Skonto brauchen Sie keine Rechnungskorrektur.
Quellen
- § 31 UStDV
- § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
- § 14a UStG
- § 14b UStG: Aufbewahrung
- § 14c UStG: Steuerausweis
- § 15 UStG: Vorsteuerabzug
- § 17 UStG: Bemessungsgrundlage
- § 18 UStG
- § 146 AO
- Urteil des BFH vom 20.10.2016 (V R 26/15)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 02.06.2026
- § 27 UStG: Übergangsvorschriften
Stand der Prüfung: 12.10.2026.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.