Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Freelancer arbeitet, die tatsächlichen Umstände der Arbeit aber auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Konkret handelt es sich um Erwerbstätige, die laut Vertragsverhältnis als Selbständige tätig sind, sich aber aufgrund der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit tatsächlich in einem sozialversicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Für Unternehmen, die mit Freelancern in Deutschland zusammenarbeiten, ist Scheinselbstständigkeit eines der größten Compliance-Risiken – und für Freelancer kein theoretisches Problem, sondern eines, das zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
Was unterscheidet echte Selbstständigkeit von abhängiger Beschäftigung?
Die Abgrenzung ist sozialversicherungsrechtlich relevant: Klassische Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, Solo-Selbstständige nur begrenzt. Für Einzelunternehmer fallen beispielsweise Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenkasse an, nicht aber für andere Zweige der Sozialversicherung.
Echte Selbstständigkeit kennzeichnet sich durch Selbstbestimmung über Arbeitszeit und -ort, Freiheit von Weisungen der Auftraggeber, keine Eingliederung in das Kundenunternehmen sowie die Nutzung eigener Betriebsmittel. Hinzu kommen unternehmerisches Risiko, Selbstmarketing, Gewinnerzielungsabsicht, freie Wahl des Projekts und Auftraggebers sowie Haftung im Schadensfall.
Abhängige Beschäftigung zeigt sich dagegen durch Fremdbestimmung von Arbeitszeit, -ort und Erreichbarkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers sowie die Nutzung der Büroräume, Hard- und Software des Arbeitgebers. Wer nach außen im Namen des Arbeitgebers auftritt und Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlt, erfüllt weitere Merkmale abhängiger Beschäftigung.
Rechtliche Grundlagen und Gesamtbetrachtung
Die juristische Abgrenzung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern basiert auf den Vorgaben des Sozialgesetzbuches, konkret § 7 Abs. 1 SGB IV. Für die Feststellung einer scheinselbständigen Tätigkeit gibt es eine Reihe von Kriterien, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Verdachtsfall überprüft. Die Abgrenzung hängt von verschiedenen Kriterien ab, die Gerichte und Behörden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bewerten – kein einzelnes Merkmal ist allein ausschlaggebend.
Welche Kriterien prüfen Behörden konkret?
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Inhaltliche Weisungen: Erhält der Freelancer detaillierte Anweisungen zur Ausführung der Arbeit?
- Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art: Ist der Freelancer an bestimmte Arbeitszeiten, Orte oder Methoden gebunden?
- Eingliederung in die Organisation: Ist der Freelancer in die betriebliche Organisation eingegliedert, beispielsweise durch Firmen-E-Mail, festen Arbeitsplatz oder Teilnahme an internen Meetings?
- Art der Vergütung: Erhält der Freelancer feste monatliche Zahlungen ähnlich einem Gehalt oder projektbezogene Honorare?
- Unternehmerisches Risiko: Trägt der Freelancer ein eigenes wirtschaftliches Risiko?
- Freiheit, Aufträge abzulehnen: Kann der Freelancer Aufträge frei ablehnen?
- Tätigkeit für mehrere Auftraggeber: Arbeitet der Freelancer für mehrere Auftraggeber?
- Eigene Mitarbeiter oder Betriebsmittel: Hat der Freelancer eigene Mitarbeiter, Ausrüstung oder ein eigenes Büro?
Zusätzlich ist Berichterstattungspflicht ein Indiz: Wenn der Freelancer regelmäßig über seine Arbeit Bericht erstatten und quasi jeden Handgriff dokumentieren muss, kann das als Zeichen für eine Scheinselbstständigkeit gewertet werden. Ein besonders kritisches Zeichen liegt vor, wenn die vom Auftraggeber bereitgestellte Ausrüstung eine Kontrollfunktion beinhaltet – deshalb empfiehlt es sich, möglichst eigenständig zu arbeiten und eigene Technik zu besitzen.
Wer ist besonders gefährdet?
Grundsätzlich betrifft das Risiko Freelancer oder freie Mitarbeiter, die einem auftraggebenden Unternehmen ihre Dienste zur Verfügung stellen. Da der Begriff „Freelancer" rechtlich nicht definiert ist, gehören folgende Solo-Unternehmer allesamt zur Gruppe mit Risiko auf eine scheinselbständige Tätigkeit:
- Freiberufler ohne Angestellte
- Gewerbetreibende Einzelunternehmer ohne Angestellte
- Einzelkaufleute ohne Angestellte
- Gesellschafter einer GbR ohne Angestellte
Diese Risikogruppen überschneiden sich mit den sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen.
Ausnahme für Kapitalgesellschaften
Wer eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft wie eine UG oder GmbH besitzt, trägt in der Regel kein Risiko einer Scheinselbstständigkeit im Außenverhältnis, da Aufträge mit dem Unternehmen, also einer juristischen Person, abgeschlossen werden.
Welche Konsequenzen drohen bei Scheinselbstständigkeit?
Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können die Folgen für das Auftragsunternehmen gravierend sein. Es droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Hinzu kommt die Nachzahlung von Lohnsteuer mit Säumniszuschlägen. Bei Vorsatz kann strafrechtliche Haftung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe folgen.
Der Freelancer kann sämtliche Arbeitnehmerschutzrechte geltend machen, was für das Unternehmen zusätzliche rechtliche und finanzielle Belastungen bedeutet. Erheblicher Reputationsschaden kommt hinzu.
Wer im Statusfeststellungsverfahren als abhängig beschäftigt eingestuft wird, muss regelmäßig mit Beitragsnachforderungen rechnen, primär gegen den Auftraggeber. Der Grund: Arbeitgeber und scheinselbständige Arbeitnehmer umgehen so die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialbeiträgen, weshalb Fälle von Scheinselbständigkeit bestraft werden.
Wie lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden?
Für Auftraggeber: Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle an der Beauftragung von Freelancern Beteiligten – von der Personalabteilung bis zu Projektleitern – mit den Scheinselbstständigkeitskriterien vertraut sind. Vor jeder neuen Freelancer-Beauftragung empfiehlt sich eine Vorprüfung, ob die geplante Zusammenarbeit die Voraussetzungen für eine echte Selbstständigkeit erfüllt.
Für Freelancer: Wer Scheinselbstständigkeit vermeiden möchte, sollte darauf achten, selbstbestimmt arbeiten zu können und nicht zu stark in die Prozesse der Auftraggeber eingebunden zu sein. Eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber und die Freiheit, Aufträge abzulehnen, stärken die Position als echter Selbstständiger.
Wirtschaftliche Motivation und Compliance-Risiko
Die Vorteile liegen aus Arbeitgebersicht auf der Hand: Freelancer lassen sich ohne bürokratische Hürden schnell beauftragen, können Vakanzen überbrücken, und man kann sich im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten schnell wieder trennen. Beauftragen Unternehmen externe Dienstleister anstelle von festangestellten, beitragspflichtigen Mitarbeitern, sparen sie hohe Beitragszahlungen.
Dennoch bleibt das Compliance-Risiko erheblich. Scheinselbstständigkeit ist eines der größten Compliance-Risiken für Unternehmen, die mit Freelancern in Deutschland zusammenarbeiten – und für Freelancer kein theoretisches Risiko, sondern eines mit handfesten finanziellen Folgen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr. Rechtslage und Fristen können sich ändern. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater.